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Statuten.

Statuten Tri-Regio Netzwerk Psychotraumatologie (TNP)

  1. Name und Sitz des Vereins
    TriRegio-Netzwerk Psychotraumatologie (TNP) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in Münchenstein.
  2. Vereinszweck
    Der Verein bezweckt die Optimierung der Versorgung und Behandlung von durch traumatische Lebensereignisse betroffenen Menschen, sowie die Förderung und Verbreitung von Erkenntnissen aus Praxis und Forschung im Bereich der Psychotraumatologie.
  3. Mittel
    Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:

    a) die Vernetzung von Fachpersonen in der Region Nordwestschweiz, Südbaden und Elsass als Forum zum Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen zur Psychotraumatologie aus Praxis und Forschung.

    b) das Erstellen und Verwalten von Listen mit Therapie- und Supervisionsangeboten.

    c) die Sicherstellung von Qualitätsstandards.

    d) die Planung, Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

    e) die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinen der
    Gesellschaften auf dem Gebiet der Psychotraumatologie und veranstaltet Tagungen und Symposien.

    f) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Erkenntnissen zum Thema Psychotraumatologie

    Die finanziellen Mittel bestehen aus:
    a) Zinsen des Grundkapital
    b) Mitgliederbeiträgen
    c) Beiträgen von Gönnern und Unterstützung seitens der Behörden
    d) Vermächtnissen und Schenkungen

    Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.

  4. Organisation
    Die Organe des Vereins sind:
    a)  die Generalversammlung der Mitglieder
    b)  der Vorstand
    c)  Revisor
    Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Gegenstände.
    i) Beratung über Anträge von Mitgliedern, die dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. (Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können nur mit Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder behandelt werden).
  5. GENERALVERSAMMLUNG
    Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen.

    Ordentlicherweise muss die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes, oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigen (absolutes Mehr).
    Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

    Den Vorsitz in der Generalversammlung führ der/die Präsident/in oder Vizepräsident/in des Vorstandes, das Protokoll ein vom Vorstand bestellter Sekretär. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

    Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
    Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm betrifft.

    Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

    1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren, sofern deren Bestellung nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wird.
    2. Abnahme des Geschäftsprüfungsberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisoren; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
    3. Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe.
    4. Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse i.S. der Statuten.
    5. Aufnahme von Anleihen, Übernahme oder Gründung von neuen Anstalten.
    6. Genehmigung von Reglementen für den Betrieb von allfälligen Arbeitsgruppen und für die übrige Vereinstätigkeit.
    7. Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
    8. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.
    9. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Gegenstände.
    10. Beratung über Anträge von Mitgliedern, die dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. (Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können nur mit Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder behandelt werden).
  6. Wissenschaftlicher Beirat
    Dem Verein zugeordnet ist ein wissenschaftlicher Beirat.
  7. Die Revisionsstelle
    Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr eine/n Revisionsstelle, die nicht vereinsangehörig sein muss. Diese prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit und über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung
  8. Mitglieder
    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im Bereich der Forschung und Therapie psychotraumatologischer Erkrankungen tätig sind. Vereinsmitglieder können überdies Personen und Vereinigungen werden , deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen besitzen, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lassen.

    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt  auf Anmeldung durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten.
    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit  erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
    Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diese n Entscheid kann der/die Betroffene innert einem Monat seit dessen Mitteilung an die Generalversammlung rekurrieren, worauf die Generalversammlung darüber endgültig entscheidet.

  9. Rechnungsabschluss
    Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Oktober jedes Jahres und endet mit dem 30. September des nächstfolgenden Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind am 1. November fällig.
  10. Auflösung
    Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zwecke ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
    Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

    Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

  11. Schiedsgericht
    Allfällige Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Streit unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese wählen den Obmann.
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